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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22.VB-3   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22.VB-3 (https://dejure.org/2023,9585)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.04.2023 - VerfGH 63/22.VB-3 (https://dejure.org/2023,9585)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. April 2023 - VerfGH 63/22.VB-3 (https://dejure.org/2023,9585)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverstoß in einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Ein Gericht verstößt aber gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 = juris, Rn. 7, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 13, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 4/21.VB-1, juris, Rn. 7).

    Insbesondere aus der Begrenzung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren folgt, dass dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewährt werden muss, wenn der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als richtig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10, NVwZ-RR 2011, 460 = juris, Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn, 14, m. w. N.).

    Nach der - hier für den Verfassungsgerichtshof maßgeblichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 22 f.) - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.) begegnet es allerdings keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.

    Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19).

    Es ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 30. August 2022 - VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 16).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 82/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3, NVwZ-RR 2020, 377 = juris, Rn. 17, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14, IÖD 2017, 52 = juris, Rn. 19, m. w. N., und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173 = juris, Rn. 32, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3, NVwZ-RR 2020, 377 = juris, Rn. 19, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19).

    Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 137/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung einer anwaltlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    (1) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (vgl. ausführlich VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 12, m. w. N.).

    Es ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 30. August 2022 - VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Nach der - hier für den Verfassungsgerichtshof maßgeblichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - VerfGH 2/19.VB-2, juris, Rn. 22 f.) - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.) begegnet es allerdings keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.

    Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40, und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 20, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.12.2019 - VerfGH 56/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Baunachbarklage

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3, NVwZ-RR 2020, 377 = juris, Rn. 17, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 16, m. w. N.).

    Die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14, IÖD 2017, 52 = juris, Rn. 19, m. w. N., und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173 = juris, Rn. 32, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3, NVwZ-RR 2020, 377 = juris, Rn. 19, und vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2, juris, Rn. 19).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - VerfGH 69/19

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Duldung der

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür findet eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 14/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    (1) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine geänderte Adresse nicht im Rubrum seines Beschlusses vom 21. Juni 2022 berücksichtigt und das Erlassdatum des Beschlusses vom 23. Februar 2022 nicht korrigiert, legt er nicht dar, inwieweit die Beschlüsse auf den geltend gemachten Gehörsverstößen beruhen könnten (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - VerfGH 14/19.VB-1 u. a., DVBl. 2020, 200 = juris, Rn. 24, m. w. N.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1 = juris, Rn. 42).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - VerfGH 94/20

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a., BVerfGE 64, 1 = juris, Rn. 42).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 139/20

    Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 63/22
    Es ist anerkannt, dass Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl. 2022, 48 = juris, Rn. 17, m. w. N., und vom 30. August 2022 - VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19, NJW 2021, 3525 = juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 51/20

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 20/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 96/21

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 131/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - VerfGH 2/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 4/21

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des

  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 21/19

    Verfassungsbeschwerde wegen des Ausgangs eines strafrechtlichen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 106/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs aufgrund des Vorwurfs

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 21/24

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung als Beistand in einem zivilrechtlichen

    Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 85/23

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW

    Der Beschluss, mit dem das Fachgericht eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, stellt grundsätzlich die für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist maßgebliche letztinstanzliche Entscheidung dar (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2023 - VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.07.2023 - VerfGH 37/23

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem

    a) Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11).
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